Allgemeine Zuchtbestimmungen
des Österreichischen Kurzhaarklubs / Stand 2021
des Österreichischen Kurzhaarklubs / Stand 2021
A Allgemeine Bestimmungen:
(1) Das Internationale Zuchtreglement der Fédération Cynologique Internationale (FCI) und die Zuchtordnung des Österreichischen Kynologen Verband (ÖKV) sind verbindlich für alle im ÖKV zusammengeschlossenen Rassehunde-Zuchtvereine.
(2) Zuständig und damit verantwortlich für die Zucht und Festlegung der rassespezifischen Zuchtziele ist der Österreichische Kurzhaarklub (ÖKK). Das schließt die Zuchtlenkung, Zuchtberatung, Zuchtkontrollen sowie die Führung des Zuchtbuches ein.
(3) Zuchtziel des ÖKK ist ein wesensfester, gesunder, leistungsfähiger Jagdgebrauchshund, der dem FCI Standard Nr. 119 entspricht. Erbliche Defekte und Krankheiten werden erfasst und systematisch bekämpft.
(4) Das Zuchtjahr reicht vom 01. Jänner bis zum 31. Dezember.
(5) Die Zucht des Deutsch-Kurzhaar beruht auf dem Grundsatz der Rassereinheit und auf dem der züchterischen Freiheit, soweit diese Ordnung Einschränkungen nicht vorschreibt.
(6) Die Zuchtbestimmungen des ÖKK sind für alle Züchter verbindlich, wenn sie die Einrichtung des ÖHZB in Anspruch nehmen. Das gilt auch, wenn sie nicht Mitglied des ÖKK sind
Inhabern Zuchtstätten-Namen ist es untersagt, Eintragungen in andere Zuchtbücher ( Dissidenz ) als dem ÖHZB vornehmen zu lassen. Eine Verletzung dieser Vorschrift führt automatisch, sohin ohne jegliche weitere Maßnahme des ÖKV oder einer Verbandskörperschaft zu einer Sperre für weitere Eintragungen in das ÖHZB.
(7) Zu dieser Zuchtordnung können Durchführungsbestimmungen erlassen werden. Sie werden durch das Präsidium des ÖKK nach Anhörung der Zuchtkommission festgelegt/geändert.
(8) Vor jeder Paarung ist mit dem Zuchtwart zwecks Information und Beratung Rücksprache zu halten. Die Zustimmung des Zuchtwartes vor jedem Deckakt ist einzuholen. Eine Nichtbeachtung dieser Informationspflicht bewirkt ein mögliches Zuchtverbot, dieses kann der Zuchtwart ohne weitere Zustimmung des Vorstandes aussprechen.
B Züchter/Zuchtrecht:
(1) Züchter
a) Züchter ist der Eigentümer der Hündin zum Zeitpunkt der Belegung.
b) Züchter im ÖKK kann nur sein, wer ein ordentliches Mitglied des ÖKK ist und zur Lösung eines Jagdscheins berechtigt ist, seit mindestens 6 Monaten seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat und geschäftsfähig ist, sowie seine Sachkunde gegenüber dem Vereinszuchtwart oder Beauftragten des Vereins nachgewiesen hat (rechtliche Grundlagen der Hundehaltung, Grundkenntnisse der Fortpflanzungsbiologie und Welpenaufzucht).
c) Kommerzielle Züchter und Hundehändler sind ausgeschlossen.
d) Der Züchter muss dem Zuchtwart und/oder einer vom Präsidium benannten Person jederzeit Zugang zur Zuchtstätte gewähren.
e) Als Züchter gilt der Eigentümer der Hündin zur Zeit des Belegens. Dies kann auch eine Zuchtgemeinschaft sein bzw. mittels Zuchtmietvertrag geregelt sein.
f) Mit Zuchtvertrag können bis zu zwei Würfe/Jahr in einer Zuchtstätte, (Wohnort des Züchters) aufgezogen werden. Voraussetzungen hierfür sind: Ein Elternteil muss den Zwingernamen des Züchters tragen und die vorgesehene Zuchtstätte muss rechtzeitig vor dem Deckakt durch den Zuchtwart oder eine vom Verein beauftragte, entsprechend qualifizierte Person besichtigt und abgenommen werden. Hierüber ist ein Bericht zu fertigen, mit Durchschrift an die Zuchtbuchstelle.
g) Wer das Zuchtrecht einer Hündin temporär übernimmt, gilt für die Zeit vom Deckakt bis zum Absäugen der Welpen im Sinne dieser Zuchtordnung als Eigentümer der Hündin.
C Zuchthunde/Zuchtzulassung
(1) Es darf nur mit gesunden, wesensfesten Hunden gezüchtet werden, die in einem vom ÖKV anerkannten Zuchtbuch eingetragen sind und die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen.
a) Normalzucht – Rüden & Hündinnen:
Anlagenprüfung (Derby) mindestens 90 Gesamtpunkte bei der Feldarbeit, jedoch nicht unter Urteilsziffer (UZ) 2 in den ersten vier Prüfungsfächern. Feld- und Wasserprüfung (Solms) 3. Preis. Sowie die bestanden Zuchtankörung (ZP) mit der mind. UZ 3. Rüden müssen den Nachweis der jagdlichen Eignung erbracht haben. Zur Erbringung der erforderlichen Leistungen sind maximal 2 Versuche möglich.
b) Leistungszucht – Rüden & Hündinnen:
Anlagenprüfung (Derby) mindestens 90 Gesamtpunkte bei der Feldarbeit, jedoch nicht unter Urteilsziffer (UZ) 2 in den ersten vier Prüfungsfächern. Feld- und Wasserprüfung (Solms) 1. Preis. und / oder eine bestandene VGP, sowie die bestandene Zuchtankörung (ZP) mit der mind. UZ 3. Rüde und Hündin müssen den Nachweis der jagdlichen Eignung erbracht haben. Zur Erbringung der erforderlichen Leistungen sind maximal 2 Versuche möglich.
c) Alle Hunde, die zur Zucht verwendet werden, müssen die Anlagenprüfung innerhalb der ersten 20 Monate absolvieren.
d) Zuchtankörung:
Alle Hunde, die zur Zucht verwendet werden sollen, müssen an der Zuchtankörung teilnehmen. Diese müssen sie mit einer Urteilziffer (UZ) 4 bzw. 3 bestehen. Ein einmaliges wiederholen der Zuchtankörung ist möglich, wenn der Hund beim ersten Mal die UZ 2 oder 1 erhält. Mit der UZ 0 ist eine Wiederholung nicht mehr möglich und der Hund darf nicht in der Zucht eingesetzt werden. Über die Zuerkennung der Zuchttauglichkeit entscheidet die Zuchtankörung sowie der Zuchtwart. Nach erfolgreichem Bestehen und Erfüllung aller vorgenannten Zuchtvoraussetzungen wird in den Abstammungsnachweis des angekörten Hundes der Vermerk „Zuchttauglich“ eingestempelt, der Hund ist zum Zuchteinsatz berechtigt. Die Zuchttauglichkeit kann wieder aberkannt werden, wenn in seiner Nachkommenschaft wiederholt Erbfehler aufgetreten sind.
e) Zulassungsbedingungen zur Zuchtankörung:
Zur Zuchtankörung sind nur Hunde zugelassen, die eine Formwertbeurteilung sowie eine Anlagenprüfung und Feld und Wasserprüfung bzw. eine VGP mit den in den Zuchtbestimmungen angeführten Mindesterfordernissen aufweisen. Die Unterlagen sind bei der Anmeldung zusammen mit dem Abstammungsnachweis vorzulegen. Eine Formwertbeurteilung muss im Rahmen der Zuchtankörung erfolgen, dies gilt für Rüde und Hündin. Rüden werden erst mit Erreichung der Leistungszuchtqualifikation in der Rüdenliste im Internet und Kurzhaarnachrichten mit Foto veröffentlicht. Die Züchter sind verpflichtet, die Wurfmeldung sowie Original- Abstammungsnachweis der Hündin und Zwingerkarte innerhalb von zwei Wochen nach dem Wurf Tag mit einer Beschreibung der Welpen (Braun, Braunschimmel, Schwarz, Schwarzschimmel) und den Namen der Welpen sowie einem Chipaufkleber pro Welpe, an den Zuchtwart senden. Dies ermöglicht dem Zuchtwart, die Abstammungsnachweise bis zum Zeitpunkt der Wurfabnahme dem Züchter zu übermitteln. Nach Erhalt der Abstammungsnachweise kann der zuständige Wurfkontrolleur des ÖKK verständigt und ein Wurfkontrolltermin vereinbart werden. Bei genauer Einhaltung können die Welpen schon mit den Abstammungsnachweisen abgegeben werden.
(2) Formwert:
Ein Formwert von mindestens „sehr gut“, festgestellt anlässlich einer vom ÖKK veranstalteten Zuchtschau, Zuchtankörung bzw. einem Formwert festgestellt auf einer Nationalen oder Internationalen Ausstellung laut Bedingungen des ÖKV/FCI.
Für die Zucht zugelassenen Rüden / Hündinnen die auf unserer Homepage bzw. in den Kurzhaarnachrichten (KN) veröffentlicht werden wird immer der festgestellte Formwert der Zuchtankörung herangezogen.
(3) Gesundheitliche Voraussetzungen:
Befundung auf Hüftgelenks-Dysplasie mit den Ergebnissen HD-frei (HD-A, HD-A1, HD-A2, HD-B, HD-B1, HD-B2), Osteochondrosis dissecans (OCD-frei), Ellbogendysplasie (ED-frei), sowie einen korrekten Übergangswirbel (Typ1, Typ2) haben. Nachweis und Dokumentation erfolgen nach den Richtlinien des ÖKK (Durchführungsbestimmung Bekämpfung genetisch bedingter Krankheiten und Defekte).
Es wird empfohlen Elterntiere die beide HD-B1 oder HD-B2 haben nicht miteinander zu verpaaren.
(4) Auslandspaarungen:
Bei Auslandspaarungen müssen die Deckrüden den Zuchtbestimmungen des Mutterlandes (DK Verband) entsprechen um in der Zucht eingesetzt werden zu können. Allerdings sind auch die folgenden Untersuchungen erforderlich. Befundung auf Hüftgelenks-Dysplasie mit den Ergebnissen HD-frei, HD-A, HD-A1, HD-A2, HD-B, HD-B1, HD-B2, Osteochondrosis dissecans (OCD-frei).
(5) Elterntiere:
Zur Zucht zugelassene Elterntiere dürfen erst zur Zucht verwendet werden, wenn sie das Mindestalter von 18 Monaten, überschritten haben. Ausnahmen von dieser Altersbestimmung werden nicht erteilt. Mit Vollendung des 9. Lebensjahres oder nach 5 Würfen scheiden Hündinnen aus der Zucht aus. Eine Ausnahmegenehmigung für züchterisch besonders wertvolle Hündinnen kann der Zuchtwart erteilen. Der Decktag gilt jeweils als Stichtag. Für Rüden ist keine Altersgrenze festgelegt.
(6) Rüdenbesitzer:
Der Rüdenbesitzer hat sich vor dem Deckakt zu vergewissern, ob die Hündin die in den Zuchtbestimmungen geforderten Mindestleistungen erbracht hat und zuchttauglich ist, d. h. den Stempel „Zuchttauglich“ auf dem Abstammungsnachweis hat. Widrigenfalls verliert der Rüde die Zuchtqualifikation und wird aus der Deckrüdenliste gestrichen. Hündinnen dürfen nur einmal pro Zuchtjahr (01. Jänner bis 31. Dezember des Folgejahres) zur Zucht verwendet werden.
(7) Rüden:
Rüden dürfen in den ersten 2 Jahren der Zuchtverwendung nur vier Deckakte pro Kalenderjahr in Österreich durchführen, dann ohne Begrenzung, wenn bei den Nachkommen keine erblich bedingten Krankheiten aufgetreten sind, welche die jagdliche Verwendbarkeit beeinträchtigen. Sind solche Krankheiten beobachtet worden, entscheidet der Zuchtausschuss über die weitere Anzahl von Deckakten.
(7) Hündin:
Einer Hündin ist im Allgemeinen nicht mehr als ein Wurf innerhalb von 12 Monaten zuzumuten. (Stichtag ist der Wurftag). Nach zweimaliger Schnittentbindung darf eine Hündin nicht mehr zur Zucht verwendet werden.
(9) Inzucht:
Inzestverpaarungen (Verwandte ersten Grades, z.B. Tochter/Vater; Mutter/Sohn) sind verboten. Halbgeschwisterverpaarungen bedürfen der Ausnahmegenehmigung des Zuchtwartes.
D Zuchtausschließende Fehler
(2) Körperliche Mängel: Alle im FCI Standard Deutsch-Kurzhaar unter der Überschrift „ausschließende Fehler“ festgehaltenen Mängel
(3) Gesundheitliche Mängel: siehe §3(3), Hunde mit epileptiformen Anfallsleiden (Krampfanfälle).
(4) Jede Art von Wesensschwäche: Leichter Winsler, Winsler, Schussempfindlichkeit, Schussscheue, Milieuscheue, Nervosität, Angst vor lebendem Wild, Angstbeißer, Waidlaute Hunde.
E Verlust der Zuchtzulassung:
(1) Zeigen sich bei Hunden, die zur Zucht zugelassen worden sind nachträglich zuchtausschließende Fehler, oder erbliche Krankheiten, welche die jagdliche Verwendbarkeit beeinträchtigen, so ist der Zuchtzulassungsvermerk zu löschen. Dazu gehören insbesondere Epileptiker und Hunde mit epileptiformen Anfällen.
(2) Zeigen Nachkommen eines Hundes Symptome einer Erbkrankheit, kann der Zuchtzulassungsvermerk schon bei einmaliger Vererbung gelöscht werden. Das gilt insbesondere für Hunde, deren Eltern/Geschwister bereits mit einer erblichen Krankheit belastet sind.
(3) Der Zuchtzulassungsvermerk ist insbesondere zu löschen bei Hündinnen und Rüden, wenn diese mit zwei verschiedenen Partnern Nachkommen gebracht haben, die nicht HD-frei, OCD-frei, ED-frei und ÜW Typ 3 sind und die epileptiforme Anfälle (Krampfanfälle) mit anzunehmend erblicher Ursache haben.
(4) Die Löschung des Zuchtzulassungsvermerks wird auf Antrag des Zuchtwartes von der Zuchtkommission ausgesprochen. Der Zuchtwart hat dies dem Eigentümer des Hundes und dem Zuchtbuchführer schriftlich mitzuteilen. Es wird vom Zuchtwart umgehend in der Ahnentafel des Hundes vermerkt. Eine Veröffentlichung im KH-Blatt erfolgt nur, wenn der Eigentümer des Hundes die Ahnentafel nicht herausgibt. Die erfolgte Löschung des Zuchtzulassungsvermerks wird in der ÖKK-Datenbank vermerkt.
(5) Schadenersatzansprüche aus solchen Maßnahmen gegen den Verein bzw. Verband sind ausgeschlossen. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn der Zuchtwart eine gründliche Überprüfung durch einen Vertrauenstierarzt hat vornehmen lassen oder der Eigentümer des betreffenden Hundes der Löschung des Zuchtzulassungsvermerks freiwillig zustimmt. Während der Dauer der Überprüfung darf der Hund nicht zur Zucht benutzt werden. Die Überprüfung beginnt mit der Zustellung des Berichtes des Zuchtwarts an den Eigentümer des Hundes.
F Ausländische Hunde:
(1) DK-Hunde, die nicht in Österreich gezüchtet wurden und die von der FCI anerkannte Export- Ahnentafeln haben (FCI-Mitgliedsländer und FCI-Vertragspartner), können, sobald sie nach Österreich verbracht werden, in das Zuchtbuch des ÖKK und in das Österreichische Hundezuchtbuch (ÖHZB) übernommen werden. Hunde aus diesen Ländern erhalten keine Österreichische Ahnentafeln.
(2) Sie können zur Zucht zugelassen werden, wenn sie und ihre Eltern alle Voraussetzungen der Zuchtordnung des ÖKK erfüllen. Hierbei werden vergleichbare ausländische Prüfungen anerkannt. Die unter § 3/3 angeführten Untersuchungen sind nachzuweisen. Die Reinzucht ist über 5 Generationen nachzuweisen.
(3) Können die Anforderungen der ZO nicht erfüllt werden, ist die Übernahmebescheinigung mit dem Aufdruck „Nicht nach den Bestimmungen des ÖKK gezüchtet – Zuchtverbot“ zu versehen.
(4) Die von der FCI anerkannte Ahnentafel darf nicht eingezogen werden. Es wird lediglich die vom ÖKK neu erteilte Zuchtbuchnummer in dieser Ahnentafel vermerkt und durch den ÖKV in das ÖHZB eingetragen.
(5) Der Zuchtwart hat vor jeder Verpaarung zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Zuchtzulassung ausländischer Hunde vorliegen. Das gilt sowohl für Hündinnen als auch für Rüden.
(6) Hunde ohne ÖKV/FCI Ahnentafel:
a) Hunde ohne FCI anerkannte Ahnentafel (Eigentümer muss Hauptwohnsitz in Österreich haben) können nach den Regelungen der ÖKV-Zuchtordnung und der festgelegten Verfahrensweise im ÖKK (Durchführungsbestimmungen Registrierung) nach einer Phänotyp Begutachtung in das Register zum Zuchtbuch eingetragen werden. Sie erhalten eine Registrierbescheinigung nach den Vorgaben des ÖKV. Die Registriernummer wird zur Unterscheidung von einer Zuchtbuchnummer durch den Zusatz „R“ gekennzeichnet.
b) Registerhunde sind nicht zur Teilnahme an verbandsinternen Zuchtschauen oder Anlagenprüfungen berechtigt.
(7) Die Einkreuzung anderer Rassen und Schläge ist unzulässig.
G Zwingernamenschutz/Zuchtstätte:
(1) Der Zwingername ist der Zunahme des Hundes. Er wird für die betreffende Person über den ÖKV bei der FCI weltweit für alle Rassen geschützt. Der Zwingernamenschutz, auch für Zuchtgemeinschaften, ist ein persönliches Recht. Der ÖKK hat hierzu ein Einspruchsrecht beim ÖKV.
(2) Die Eintragung eines Zwingernamens erfolgt aufgrund eines Antrags des Züchters (Formular) an den ÖKV. Die Zuchtstätte muss vom Amtstierarzt der zuständigen Behörde Bezirkshauptmannschaft (BH) oder Magistrat genehmigt werden.
(3) Der Antrag auf Zwingernamenschutz muss mind. drei Namensvorschläge in der angestrebten Reihenfolge enthalten. Der Zwingername wird für den Antragsteller persönlich auf Lebenszeit und nur für die von ihm gezüchteten Hunde geschützt. Bereits vergebene Zwingernamen sind
unter www.fci.be/de einsehbar und können nicht beantragt werden.
(4) Ein Züchter kann gleichzeitig einen eigenen Zwingerschutz haben und einer Zwingergemeinschaft angehören. Siehe Artikel 21.4 lit. d und e der FCI Geschäftsordnung.
(5) Auf die weitere Benutzung eines Zwingernamens kann jederzeit durch Erklärung gegenüber der Zuchtbuchstelle bzw. dem ÖKV verzichtet werden.
(6) Zuchtgemeinschaften von zwei oder mehreren Personen haben einen eigenen Zuchtstättennamen zu beantragen. Zuchtgemeinschaften über die Grenzen der Republik Österreich hinaus sind nicht gestattet. Zuchtgemeinschaften haben eine Person namhaft zu machen, der die Vertretung dieser Gemeinschaft zukommt. Für eine Zuchtgesmeinschaft gelten die selben grundsätzlich die selben Regeln wie für einen Züchter.
Bei Auflösung von Zuchtgemeinschaften kann nur ein Partner den Zwingernamen weiterführen. Der Verzicht auf den Zwingernamen ist von der ausscheidenden Person schriftlich beim Zuchtbuchführer zu erklären.
(7) Die Bildung von Zuchtgemeinschaften über FCI Landesgrenzen hinweg ist nicht genehmigungsfähig. (8) Der Zwingernamenschutz entfällt:
a) mit dem Tod des Züchters, sofern kein Erbe innerhalb von 10 Jahren den Übergang des Zwingernamens auf sich beantragt.
b) wenn der Züchter auf die Fortführung des Zwingernamens verzichtet, ohne diesen an eine andere Person abzutreten.
c) wenn der Züchter Mitglied eines dem ÖKK, dem ÖKV oder der FCI entgegenstehenden Rassehundezuchtvereins wird.
d) wenn gegen Satzung und Ordnungen des ÖKK, des ÖKV oder der FCI verstoßen wird.
(9) die Löschung international geschützter Zwingernamen erfolgt über den ÖKV, der die Löschung bei der FCI beantragt.
(10) Der Zwingernamenschutz der FCI ist ein persönliches Recht. Die Übertragung eines Zwingernamens erfordert eine entsprechende Vereinbarung der beiden Personen.
(11) Über eine Neuvergabe des Namens eines Zwingers entscheidet die FCI.
(12) Alle Zwingereintragungen und Änderungen zu bestehenden Zwingern werden auf der Homepage des ÖKK veröffentlicht.
(13) Das Tierschutzgesetz, die Verordnung zur Haltung von Hunden und die Bestimmungen des ÖKK für Zuchtstätten in der jeweils gültigen Fassung müssen eingehalten werden.
H Deckakt:
(1) Rüdeneigentümer haben schriftlichen Nachweis über alle Deckakte zu führen.
(2) Die Formulare der Deckbescheinigungen können unter www.deutsch-kurzhaar.at oder unter https://oekv.at/de/referate/zuchtbuchreferat/ heruntergeladen werden.
(3) Aus der Deckbescheinigung müssen die Zuchtbuchnummer, Name und Leistungskennzeichen des Rüden / Hündin der Name sowie die Zuchtbuchnummer, der Deckzeitpunkt, sowie Name und Anschrift des Eigentümers ersichtlich sein. Die Deckbescheinigung muss mit den Unterschriften des Eigentümers des Rüden und des Eigentümers der Hündin versehen sein.
(4) Der Züchter muss den geplante Deckakt mit dem Zuchtwart im Vorfeld besprechen und von diesem genehmigt werden.
(5) Die vom Rüdenbesitzer unterschriebene Deckbescheinigung ist dem Eigentümer der Hündin zu übergeben. Dieser hat die Deckbescheinigung sowie eine aktuelle Kopie des Rüden und der Hündin unverzüglich per Post an die Zuchtbuchstelle zu schicken.
(6) Werden Hündinnen während der Hitze von zwei verschiedenen Rüden gedeckt, erhalten die Welpen nur Ahnentafeln, wenn ein eindeutiger Vaterschaftsnachweis mittels DNA-Nachweis vorliegt.
(7) Über die Höhe der Deckvergütung soll vor dem Deckakt Einigung erfolgen. Als übliche Deckvergütung (Empfehlung des ÖKK 10% des Welpen-Preis pro gesunden Welpen). Über kostenloses Nachdecken einer leergebliebenen Hündin bei der nächsten Hitze durch denselben Rüden wird eine schriftliche Vereinbarung empfohlen.j
(8) Künstliche Befruchtung
Die künstliche Befruchtung darf nur eingesetzt werden, wenn beide Elterntiere sich bereits früher auf natürlichem Wege fortgepflanzt haben. In Sonderfällen (wenn nur der Rüde oder nur die Hündin sich nicht zuvor auf natürlicher Weise fortgepflanzt hat) kann der Zuchtwart Ausnahmen gestatten. Sämtliche Kosten werden von den Eigentümern der Elterntiere getragen.
H Würfe und Eintragungsbestimmungen:
(1) Die in dieser Zuchtordnung beschriebenen Zuchtvoraussetzungen müssen für beide Zuchttiere vor dem Deckakt bereits vorliegen. Falls dies nicht der Fall ist, beide Elterntiere jedoch ÖKV/FCI anerkannte Ahnentafeln ohne Zuchtverbot besitzen und die weiteren Vorschriften des ÖKK eingehalten werden (Zwingerbesichtigung, Wurfabnahme etc.), werden für die Eintragung des Wurfes und die Ausstellung der Ahnentafeln die vierfachen Gebühren eingehoben.
(2) Hunde die zwar hinsichtlich ihrer Abstammung, nicht jedoch hinsichtlich der Qualität der Elterntiere in Bezug auf Gesundheit, Leistungsfähigkeit und / oder Wesen und Formwert allen diesbezüglichen
Bestimmungen des ÖKV und des ÖKK entsprechen werden in das B-Blatt eingetragen. Jeder Züchter ist verpflichtet, einer Aufforderung des ÖKK zu einer genetischen Abstammungsanalyse (DNA und/oder Blutgruppenfaktorenanalyse) von ihm gezüchteter Hunde und angegebener Elterntiere Folge zu leisten.
(3) Falls mit Elterntieren gezüchtet wird, die bereits ein Zuchtverbot eingetragen haben so wird dieser Wurf nicht in das ÖHZB eingetragen und es werden keine Ahnentafeln ausgestellt.
(4) Verpaarungen, aus denen Hunde mit Erbkrankheiten gefallen sind, dürfen nicht wiederholt werden. (5) Die Wurfmeldung
a) Der leserlich ausgefüllte (am besten mit PC) „Antrag auf Eintragung eines Wurfes“ Wurfmeldung in das Zuchtbuch des ÖKK muss innerhalb von 14 Tagen (im Original) nach dem Wurftag in einfacher Ausfertigung an den Zuchtwart eingereicht werden.
b) Jeder Hund wird auf den Vor- und den Zwingernamen seines Züchters eingetragen. Vorname, Zwingername, Zuchtbuch-Nummer und Ausbildungskennzeichen der Eltern sind im Eintragungsformular anzugeben.
c) Alle in einem Wurf im Zwinger des Züchters gefallenen Welpen erhalten Vornamen mit dem gleichen Anfangsbuchstaben. Das Geschlecht muss aus dem Vornamen erkennbar sein.
d) Für Welpen des ersten Wurfes ist der Anfangsbuchstabe „A“ zu verwenden, für nachfolgende Würfe ist bei Vergabe der Vornamen in alphabetischer Reihenfolge zu verfahren. Wenn ein Züchter einen Vornamen mehrfach verwendet (z.B., wenn er bereits im zweiten oder dritten Alphabet ist), dann ist diesem Namen ein II bzw. III usw., zuzufügen.
e) Auf dem Eintragungsantrag sind zuerst die Namen der Rüden und dann die der Hündinnen einzutragen, jeweils in alphabetischer Reihenfolge.
f) Auf dem Eintragungsantrag werden auch die Farben eingetragen. Folgende Farben sind zulässig: Braun, Braunschimmel, Schwarz, Schwarzschimmel.
g) Jeder Wurf eines Züchters ist vollständig zur Eintragung anzumelden, auch Würfe mit ausschließlich totgeborenen oder später verendeten Welpen.
h) Für die Beantragung der Eintragung der Welpen in das Zuchtbuch des ÖKK bzw. ÖKV sind folgende Unterlagen einzureichen:
I Ausschluss der Eintragung:
Liegen Verpaarungen vor, die aus gesundheitlichen Gründen nicht erlaubt sind, ist die Ausstellung von B- Ahnentafeln mit Zuchtverbot für den Wurf vorgesehen.
a) Bei Zweifeln an der Elternschaft ist die tatsächliche Elternschaft durch eine Genanalyse zu klären. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Züchter.
I Wurfabnahme/Kennzeichnung:
(1) Die Wurfabnahme des vollständigen Wurfes durch den zuständigen Wurfkontrolleur bzw. Zuchtwart hat nicht vor Vollendung der 7. Lebenswoche der Welpen im Beisein der Mutterhündin in der Zuchtstätte des Züchters zu erfolgen. Der Zuchtwart darf eigene Würfe nicht selbst abnehmen.
(2) Der Züchter ist verpflichtet, dem vom zuständigen ÖKK beauftragten Wurfkontrolleur bzw. Zuchtwart die Kontrolle des Wurfes, der Mutterhündin, der Aufzuchtbedingungen des Wurfes und der Gesamtsituation in der Zuchtstätte zu ermöglichen.
(3) Der Wurfkontrolleur soll eine Sachkundige Person sein, wenn möglich mit Zuchterfahrung und eine Einschulung durch den Zuchtwart bekommen haben.
(4) Entwurmung und Schutzimpfung der Welpen nach der Leitlinie der StiKo Vet zur Grundimmunisierung gegen Staupe, Hepatitis, Leptospirose und Parvovirose sind Pflicht, die Impfbescheinigungen sind vorzulegen. Später vom Züchter abgegebene Hunde müssen ebenfalls einen gültigen EU- Impfpass und Impfschutz nach den Empfehlungen der StiKo vet aufweisen.
(5) Es wird ein schriftlicher Wurfabnahmebericht (Anlage Formblatt) erstellt, von dem der Züchter, der Zuchtwart und die Zuchtbuchstelle ein Exemplar erhalten. Diese werden auch auf der Homepage des ÖKK veröffentlicht.
(6) Alle eingetragenen Deutsch-Kurzhaar-Welpen müssen mittels Mikrochip gekennzeichnet werden. Dies erfolgt durch einen Tierarzt in der 7. bis 8. Lebenswoche und könnte zusammen mit der Impfung durchgeführt werden.
(7) Die Zuchtbuchstelle verschickt die Ahnentafeln an den ÖKV, der ÖKV erstellt nach erfolgter Eintragung in das ÖHZB eine Rechnung diese wird an den Züchter geschickt. Nach erfolgter Bezahlung der Eintragungsgebühren verschickt der ÖKV die Ahnentafel eingeschrieben an den Züchter.
(8) Die Wurfabnahme ist abzulehnen, wenn:
a) zum Zeitpunkt der Wurfabnahme nicht alle lebenden Welpen anwesend und nicht dauerhaft gekennzeichnet sind (die Ahnentafeln der verendeten Welpen werden vom Zuchtwart entwertet und an die Zuchtbuchstelle zurückgesandt).
b) Stimmen die Zeichnung der Mutter und die der Welpen nicht mit den Angaben auf den Ahnentafeln überein und dadurch Zweifel an der Identität entstehen. Für die Beschreibung ist § 6 f der Zuchtordnung maßgebend.
c) Wenn die Welpen nicht mit einem Mikrochip gekennzeichnet wurden, der Zuchtwart muss überprüfen, ob die Nr. des Mikrochips mit den Angaben auf der Ahnentafel übereinstimmt.
d) Wenn die Haltung oder der Zustand der Hunde dem Tierschutzgesetz, der Verbandsverordnung zur Haltung von Hunden bzw. den Vorschriften des ÖKK in der jeweils gültigen Fassung entgegenstehen.
e) Wenn die Welpen nicht geimpft (Leitlinie StiKoVet) und entwurmt sind.
(9) Die Welpen dürfen erst nach erfolgter Wurfabnahme und nach Vollendung der 8. Lebenswoche abgegeben werden.
J Ahnentafeln:
(1) Für jeden im Zuchtbuch des ÖKK eingetragenen Hund wird eine Ahnentafel ausgefertigt, die einen wortgetreuen Auszug aus dem Zuchtbuch wiedergibt.
(2) Die Ahnentafeln sind mit dem Emblem des ÖKK, des ÖKV, und der FCI gekennzeichnet.
(3) Die Ahnentafeln sind im Ausland nur mit einer „Anerkennung für das Ausland“ bzw. „Export Pedigree“ gültig. Diese ist gebührenpflichtig und unter Einsendung der Original-Ahnentafel vom ÖKK oder dem Züchter oder dem Eigentümer des Hundes beim ÖKV zu beantragen.
(4) In der Ahnentafel werden vier Generationen Elterntiere aufgeführt, mit allen zum Zeitpunkt der Ausstellung der Ahnentafel bekannten Leistungszeichen und dem besten erreichten Formwert. Nach Wurfeintragung erworbene Titel und Leistungszeichen der Ahnen werden auch später nicht nachgetragen.
(5) Für eine verloren gegangene Abstammungsurkunde kann gegen Kostenersatz ein vom Zuchtbuchführer des ÖKV bestätigtes Duplikat durch die zuständige VK ausgestellt werden. Gleiches gilt auch für Neuausfertigungen. Mit der Ausstellung eines Duplikates oder einer Neuausfertigung wird die Originalurkunde ungültig. Bei Ausstellung eines Duplikats oder einer Neuausfertigung wird die Ungültigkeit des Originals in geeigneter Weise veröffentlicht.
(6) Ausländische Hunde können nach den Regelungen unter § 6 in das Zuchtbuch übernommen werden. Bekommen aber keine ÖKK Ahnentafel.
(7) Prüfungs- und Formbewertungsergebnisse werden vom Veranstaltungsleiter des ausrichtenden Vereins auf der Ahnentafel eingetragen, mit Angabe von Ort und Datum und Unterschrift. Für die Richtigkeit von Prüfungs- und Formbewertungsergebnissen übernimmt der Verband keine Gewähr. Negative Feststellungen sind in die Ahnentafel ebenfalls aufzunehmen (zuchtausschließende Fehler, nicht bestandene Prüfungen etc.).
(8) Eigentumswechsel am Hund sind auf der Ahnentafel mit Namen und Adresse des Käufers, Ort, Datum und Unterschrift des vorherigen Eigentümers zu bestätigen. Sowie in einem ordentlichen Kaufvertrag zu dokumentieren.
K Gebühren:
Der Verband erhebt durch die Zuchtbuchstelle Gebühren, die vom Vorstand des ÖKK festzusetzen sind.
L Ordnungs- und Strafbestimmungen:
(1) Auf der Wahrheit des Zuchtbuches und den genauen und unmissverständlichen Angaben in der Ahnentafel beruht der Wert für das gesamte Zuchtgeschehen. Wer zur Erfüllung des hohen Zwecks des Zuchtbuches und der Ahnentafel nicht vorbehaltlos beiträgt, schädigt den Verbandszweck und die Aufgaben des Vereins.
(2) Zuwiderhandlungen und Verstöße gegen die Bestimmungen der Zuchtordnung werden mit zeitlich begrenztem oder unbegrenztem Zuchtverbot oder einer Zuchtbuchsperre (Entscheidung mittels Disziplinarverfahrens im Zuchtausschusses) bis zum Ausschluss des Betreffenden (Entscheidung durch den Vorstand) geahndet. Dies ist dem ÖKV mitzuteilen.
(3) Der ÖKK ist in solchen Fällen verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, welche den Verbandszweck sicherstellen; dies kann u.U. von einem zeitlich begrenzten Zuchtverbot bis zum Ausschluss des Betreffenden reichen, unabhängig von strafrechtlichem Vorgehen unter bestimmten Voraussetzungen.
(4) Ein Zuchtverbot ist ein Verbot, einen bestimmten Hund (Rüde/Hündin) zur Zucht zu verwenden. Es bezieht sich immer nur auf den jeweiligen Hund, gegen den es ausgesprochen wurde. Ein Zuchtverbot ist ins Zuchtbuch und in Ahnentafeln einzutragen. Zuchtverbote sind insbesondere zu verhängen, wenn:
(5) Eintragungen, die aufgrund wissentlich falscher oder grob fahrlässiger Angaben erfolgen, werden auf Antrag des Zuchtwartes im Zuchtbuch des ÖKK gelöscht, die unrichtigen Ahnentafeln eingezogen, die getroffenen Feststellungen werden in den „Kurzhaar-Nachrichten“ veröffentlicht.
(6) Angaben, die sich infolge leichter Fahrlässigkeit als unrichtig erweisen, werden auf Kosten des Betroffenen berichtigt. Die Berichtigung wird in den „Kurzhaar-Nachrichten“ bekannt gemacht.
(7) Alle Eintragungen, die den Bestimmungen dieser Zuchtordnung nicht entsprechen, sind zurückzuweisen.
(8) Auf die Zuchtordnung finden die Bestimmungen der Disziplinarordnung des ÖKK Anwendung.
(9) Wird gegen die Bestimmungen dieser Ordnung verstoßen, so gilt folgender Maßnahmenkatalog:
Verstoß gegen § 4 Zuchtverwendung erstmaliger Verstoß, 4-fache Gebühr für Eintragung und Ahnentafeln,
Dennoch ist jeder Züchter verpflichtet, seine Würfe in das ÖHZB eintragen zu lassen, unabhängig davon, ob er Mitglied des ÖKK ist oder nicht. Die Verbandskörperschaft ist verpflichtet, Würfe von Mitgliedern als auch von Nichtmitgliedern einzutragen.
Auch wenn ein Mitglied (Züchter) aus dem ÖKK ausgeschlossen wurde, ist dieser verpflichtet, seinen Wurf in das ÖHZB eintragen zu lassen.
M Einspruchsregelung:
(1) Alle Entscheidungen, die Maßnahmen gemäß dieser Zuchtordnung betreffen, erlässt der Zuchtwart nach Anhörung des Betroffenen, evtl. Zeugen, des Zuchtbuchführers, der Zuchtkommission sowie des Vorsitzenden des Vereins, dem der Betroffene angehört.
(2) Beschwerden über Maßnahmen des Zuchtwartes entscheidet das geschäftsführende Präsidium nach Anhörung der Beteiligten endgültig. Die Anhörung der Beteiligten kann schriftlich erfolgen.
(3) Beschwerden sind nur innerhalb von zwei Wochen seit dem Zugang des Bescheides des Zuchtwartes durch eingeschriebenen Brief an den Verbandspräsidenten zulässig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Die Zuchtbestimmungen des Österreichischen Kurzhaarklubs sind mit 01.01.2022 seit Beschluss durch den Zuchtausschuss in der Sitzung vom 22. Juli 2021 gültig.
Sollten aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse, züchterischer Erfahrungen oder Änderungen der ÖKV-Zuchtordnung Änderungen unerlässlich notwendig werden, können sie durch eine von der Zuchtkommission getroffene Zwischenregelung Berücksichtigung finden.